Möchten Sie einen Teil ihrer – oder auch die komplette – Wohnung an einen Dritten vermieten, handelt es sich um eine Untervermietung. Hierfür benötigen Sie die Erlaubnis des Vermieters; ganz egal, ob die Vermietung nun gegen Geld oder umsonst erfolgt. Geschieht dies nicht, kann es im schlimmsten Fall zu einer fristlosen Kündigung kommen. Die Genehmigung muss selbst dann eingeholt werden, wenn der Mieter einen Anspruch auf die Vermietung an einen Dritten hat. Solch ein Fall liegt in der Regel vor, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht. Das können wirtschaftliche, familiäre, aber auch persönliche Gründe wie etwa Arbeitslosigkeit, Scheidung oder andere finanzielle Nöte sein. Bei einem Wechsel des Untervermieters benötigen Sie jedes Mal eine neue Genehmigung. Für das Ablehnen einer konkreten Person benötigt der Vermieter gute Gründe. Als da wären zum Beispiel:
- persönliche Feindschaft
- direkter Wettbewerb
- Überbelegung der genutzten Räume
- Änderung des Vertragszwecks
Ausnahme: Handelt es sich bei dem Untermieter um ein nahes Familienmitglied, ist die Vermietung in jedem Fall rechtens. Die Informationspflicht gegenüber ihrem Vermieter bleibt aber bestehen.