Mit Schönheitsreparaturen ist das so eine Sache: Fast jeder hat seine eigenen Vorstellungen davon, was gemeint ist. Eine Definition im BGB gibt es nicht. Und genau das macht es so schwierig. Der Deutsche Mieterbund schreibt auf seiner Homepage zu dem Thema: „Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann. Dazu gehört: Tapezieren von Wänden und Decken, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen der Heizkörper, einschließlich der Heizungsrohre, Streichen der Türen innerhalb der Wohnung, Streichen der Fenster von innen und Streichen der Wohnungstür von innen.“ Kurzum: Alles, was der Mieter selber „abgewohnt“ hat. Der Austausch von Teppichböden oder das Abschleifen von Parkettböden fällt nicht darunter. Konkret festgelegte Fristen für Kleinreparaturen sind unzulässig. Mit allgemein gehaltenen Formulierungen im Mietvertrag kann dieser Umstand aber leicht umgangen werden.
Schönheitsreparaturen: Wir machen das schon …
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