Ausdrücke wie „Gekauft wie gesehen“ oder „Gekauft wie es steht und liegt“ sind oft im Kaufvertrag zu lesen. Sie besagen, dass der Immobilienkäufer keine Gewährleistungsrechte geltend machen kann, sollten sich nach dem Kauf Mängel zeigen. Dies bezieht sich aber ausschließlich auf offensichtliche Mängel wie ein undichtes Dach, erkennbare Risse in der Fassade oder fehlende Energiespar-Fenster – kurzum Mängel, die der Käufer bei der Besichtigung durchaus selbst hätte erkennen können.
Erwirbt der Käufer die Immobilie mit dem Zusatz „Gekauft wie gesehen“, spielt es keine Rolle, ob er das Objekt tatsächlich untersucht hat oder ob ein Sachverständiger einen genauen Blick darauf geworfen hat. Davon zu unterscheiden sind aber versteckte Mängel wie Schimmelflecken unter der Tapete, undichte Gasleitungen, Asbest im Gebäude oder verrostete, nicht sichtbare Stahlträger. Anders als bei offenen Mängeln greift in diesen Fällen der Gewährleistungsausschluss nicht.