Bis Juni 2015 hatte der Gesetzgeber keine Vorgabe gemacht, wer die Maklerprovision beim Hauskauf zu zahlen hat. Bei der Vermietung war es früher gewöhnlich der Mietinteressent, der zur Kasse gebeten wurde. Bei Immobilien, besonders bei schwer verkäuflichen, war das allerdings nie ganz eindeutig geregelt. Beim Immobilienverkauf zahlt etwa in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen und Hamburg in der Regel nur der Käufer die Maklerprovision, während Verkäufer und Käufer sich in den übrigen Bundesländern, darunter Nordrhein-Westfalen, die Maklerprovision teilen.
Seit der Neuregelung – Bestellerprinzip bei der Vermietung, seit 1. Juni 2015 – gibt es immer mehr Eigentümer, die ihre Immobilie lieber verkaufen statt zu vermieten, weil sich beim Verkauf hohe Preise erzielen lassen, wohingegen die Mietpreisbremse die Mieten nach oben begrenzt.
Während die Maklerprovision bei der Vermietung maximal zwei Nettokaltmieten (zuzüglich Mehrwertsteuer) betragen darf, ist die Provisionshöhe beim Immobilienverkauf frei vereinbar, es existieren keine gesetzlichen Vorgaben, auch wenn sich Eigentümer und Makler in der Praxis an den marktüblichen Regelungen orientieren. Die sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, in Nordrhein-Westfalen werden Maklerprovisionen von 7,14 Prozent berechnet bei einem Verkäufer-Anteil von 3,57 Prozent.